Das Sicherheitsdatenblatt in der EU
Zusammenfassung
Die REACH-Verordnung definiert in der Europäischen Union den Mindeststandard für Sicherheitsdatenblätter. In sechzehn Abschnitten werden die wesentlichen Informationen über den Gefahrstoff oder das Gefahrstoffgemisch zusammengefasst und in der Lieferkette weiter gereicht (Stand September 2025).
a) Einleitung
Artikel 31 der REACH-Verordnung definiert die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und zur Weitergabe an gewerbliche und industrielle Kunden in der Lieferkette, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Produkt ist gemäß den Kriterien der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft,
- das Produkt ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB),
- es handelt sich um ein Produkt mit einem zulassungspflichtigen Stoff (SVHC) nach REACH, Anhang XIV.
Auf Verlangen des Abnehmers muss ein Sicherheitsdatenblatt auch dann ausgestellt werden, wenn das Produkt mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer definierten Mindestkonzentration enthält: bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent. Ähnliches gilt für die nicht gasförmigen PBT- und vPvB-Produkte sowie die Produkte mit Listenstoffen. Hier liegt die Grenze bei ≥ 0,1 Gewichtsprozent. Außerdem gilt diese Regelung, wenn ein Stoff enthalten ist, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
Anhang II der REACH-Verordnung gibt einen allgemeinen und einen inhaltlichen Rahmen für den Aufbau von Sicherheitsdatenblättern vor. Für die Bundesrepublik Deutschland werden die Anforderungen an ein nationales Sicherheitsdatenblatt durch die TRGS 220 in einigen Punkten ergänzt. ⇑
b) Allgemeiner Rahmen für Sicherheitsdatenblätter
Zu den allgemeinen Vorgaben gemäß Anhang II der REACH-Verordnung gehören die Übereinstimmung der Inhalte des Datenblatts mit den Registrierungsangaben für die einzelnen Stoffe und die Berücksichtigung von Nanoformen. Das Sicherheitsdatenblatt soll die von einem Produkt ausgehenden Gefahren abbilden und den Verwender über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs informieren. Damit das bestmöglich gewährleitet wird, fordert die Verordnung sachkundige Personen mit entsprechenden Schulungen und Auffrischungslehrgängen als Autoren (siehe Kommentierung der BG Bau). Von ihnen werden einfache, klare und präzise Formulierungen erwartet. Beschönigende Marketingfloskeln oder Fachchinesisch sind unerwünscht. Das Datum der aktuellen Version und eine fortlaufende Seitennummerierung mit Angabe des Gesamtumfangs oder zumindest einem Hinweis auf eine Folgeseite gehören ebenfalls zu den Pflichtbestandteilen. Zusätzliche Angaben können bei Massengutfrachtern oder Tankschiffen erforderlich werden. Für die Verwendung von Maßeinheiten sind die Vorgaben der Richtlinie 80/181/EWG maßgeblich (SI-Einheiten, Celsius-Temperatur und so weiter). ⇑
c) Inhalt von Sicherheitsdatenblättern
Die inhaltliche Vorgabe der REACH-Verordnung umfasst die folgenden 16 Abschnitte mit den jeweiligen Überschriften und diversen Unterabschnitten.
1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung
Dieser Abschnitt enthält grundlegende Informationen zum Produkt sowie zum Lieferanten und zu einer Notfalladresse. Erforderlich sind Angaben, die es erlauben, das Produkt eindeutig zu identifizieren. Darüber hinaus fordert die Verordnung Einträge zu relevanten identifizierten Verwendungen des Produkts und zu Verwendungen, von denen abgeraten wird. Abschließend geht es um Namen und Kontaktdaten des Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt und um eine Notrufnummer.
Seit Anfang 2025 muss bei allen Gemischen mit physikalischen und gesundheitlichen Gefährdungen ein UFI-Code zur eindeutigen Identifizierung angegeben werden. Diesen alphanumerischen Code kann man mit einem Generator erzeugen, der von der ECHA bereit gestellt wird.
2. Mögliche Gefahren
Im zweiten Abschnitt geht es um die vom Produkt ausgehenden Gefahren und die dazu gehörigen Hinweise. Es gibt drei Unterabschnitte, in die die Einstufungsdaten, die Kennzeichnungselemente und gegebenenfalls andere Gefahren, die zu keiner weiteren Einstufung führen eingetragen werden.
Empfänger von Sicherheitsdatenblättern, die diese Daten überprüfen möchten, können das mit dem Gemischrechner der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vornehmen.
3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Bei Stoffen fordert die Verordnung detaillierte Angaben zu diesem Stoff und seinen eventuellen Verunreinigungen oder Stabilisatoren. Bei Gemischen müssen bestimmte gefährliche Inhaltsstoffe mit Nennung ihrer Konzentration oder ihres Konzentrationsbereichs und den zusätzlich erforderlichen Informationen aufgelistet werden. Außer der chemischen Identität der Bestandteile geht es auch um die Charakterisierung von Nanoformen.
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
Die Einträge in diesem Abschnitt sollen einem ungeschulten Ersthelfer ohne besondere Hilfsmittel eine Erstversorgung ermöglichen. Die Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen wird durch eine Benennung der wichtigsten akut und verzögert auftretenden Symptome und Wirkungen sowie Hinweise auf eventuell erforderliche ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung mit Angabe der Dringlichkeit ergänzt. Weiterführende Informationen zur Ersten-Hilfe gibt es im Internet zum Beispiel bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). ⇑
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Die Hinweise zur Eindämmung eines Brandes, der vom Produkt ausgeht oder in dessen nahem Umfeld auftritt umfassen das Eingehen auf Löschmittel, eine Auflistung besonderer vom Produkt ausgehender Gefahren und geeignete Anweisungen für die Brandbekämpfung. Interessierte finden Insiderwissen zu diesem Thema unter anderem beim Einsatzleiterwiki und zu Brandschutzmaßnahmen in der TRGS 800.
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Die eingetragenen Vorgehensweisen sollen schädliche Wirkungen auf Menschen, Eigentum und die Umwelt verhindern oder minimieren. Neben personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen, in Notfällen anzuwendenden Verfahren und Umweltschutzmaßnahmen ist auf Methoden und Material für die Rückhaltung und Reinigung einzugehen. Eventuell ist auf die Abschnitte 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts zu verweisen. Wer sich zum Thema Bindemittel weiter informieren möchte, kann sich zum Beispiel an den Verband der Hersteller geprüfter Öl- und Chemikalienbindemittel wenden.
7. Handhabung und Lagerung
Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie sicherer Umgang mit dem Produkt stehen hier im Vordergrund. Der Abnehmer muss anhand der Einträge geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen können. Die benötigten Informationen umfassen Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung, Angaben zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten und gegebenenfalls zu spezifischen Endanwendungen. Für Deutschland ist die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern umfassend und verbindlich in der TRGS 510 beschrieben. Sie kann auf der Website der BAuA eingesehen und runtergeladen werden.
8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
Im Fokus dieses Abschnitts stehen Inhaltsstoffe mit Grenzwerten für eine berufsbedingte Exposition und geeignete Risikomanagementmaßnahmen beim Umgang mit dem Produkt. Daten über zu überwachende Parameter werden sinnvoll durch Angaben zur Begrenzung und Überwachung der Exposition ergänzt.
In diesen Abschnitt gehören auch Angaben zu derived no-effect level-Werten, abgekürzt DNEL. Das sind Expositionsgrenzwerte, unterhalb derer ein Stoff zu keiner Gesundheitsbeeinträchtigung führen sollte. Die Technischen Regeln der Reihe 900 enthalten umfangreiches Wissen zu Grenzwerten. Auch sie sind auf der Website der BAuA hinterlegt. Eine Übersicht über ausländische und EU-Grenzwerte bietet das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) an. Für die europaweit einheitliche Berechnung von DNEL-Werten steht ein kostenloses Excel-Tool namens Simple European Calculator of DNEL zur Verfügung. ⇑
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
Alle für den sicheren Umgang mit dem Produkt relevanten physikalisch-chemischen Daten sind hier einzutragen. Der Mindeststandard umfasst Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften. Er kann bei Bedarf um sonstige zusätzliche Daten erweitert werden.
10. Stabilität und Reaktivität
Antworten auf die Fragen, ob das Produkt stabil ist und ob gegebenenfalls gefährliche Reaktionen zu erwarten sind geben die Einträge in die Unterabschnitte Reaktivität, chemische Stabilität, Möglichkeit gefährlicher Reaktionen, zu vermeidende Bedingungen, unverträgliche Materialien und gefährliche Zersetzungsprodukte.
11. Toxikologische Angaben
Die Informationen in diesem Abschnitt richten sich an Fachpersonal und sollen einen kurzen, aber aussagekräftigen toxikologischen Gesamteindruck zum Produkt vermitteln. Die Angaben müssen auf die einzelnen gesundheitlichen Gefahrenklassen eingehen und mit der Produkteinstufung übereinstimmen. Es sind Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Angaben über sonstige Gefahren erforderlich.
12. Umweltbezogene Angaben
Gelangt ein gefährliches Produkt in die Umwelt, dann kann es vielfältige ökologische Schäden hervorrufen. Für eine Abschätzung der potenziellen Auswirkungen sind wesentliche Informationen zu seiner Toxizität, seiner Persistenz und Abbaubarkeit, seinem Bioakkumulationspotenzial, seiner Mobilität im Boden, seinen PBT- und vPvB- sowie endokrinschädlichen Eigenschaften und anderen schädlichen Wirkungen erforderlich. ⇑
13. Hinweise zur Entsorgung
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung sind Informationen zu gesetzeskonformen Verfahren der Abfallbehandlung einzutragen. Abfallschlüssel können dem Europäischen Abfallkatalog (EAV) entnommen werden, der auf der Website des Bayerischen Landesamts für Statistik anzufinden ist.
14. Angaben zum Transport
Bei Beförderung im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr sind die einschlägigen nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften zu beachten. Für einen sicheren Versand sind Angaben zur UN-Nummer oder ID-Nummer des Produkts, seiner ordnungsgemäßen UN-Versandbezeichnung, seiner Transportgefahrenklasse inklusive Nebengefahren, seiner Verpackungsgruppe und seiner Umweltgefährdung erforderlich. Diese Informationen werden durch die Nennung besonderer Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender und bei Bedarf weiteren Daten für die Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten ergänzt.
15. Rechtsvorschriften
Fällt das Produkt unter weitere europäische oder nationale Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, dann sind die Regelwerke in diesem Abschnitt zu nennen. Hierhin gehört auch die Wassergefährdungsklasse. Für die Selbsteinstufung von Gemischen hat das Umweltbundesamt ein Fließschema zur Ermittlung der Wassergefährdungsklasse zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich zu den für das Produkt maßgeblichen Vorschriften über Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bzw. spezifischen Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch ist hier eine Angabe zur Stoffsicherheitsbeurteilung erforderlich.
16. Sonstige Angaben
Den Abschluss des Sicherheitsdatenblatts bilden
- Angaben zu veränderten Einträge, falls es sich um eine überarbeitete Version handelt,
- eine Legende für verwendete Abkürzungen,
- Literaturangaben und Datenquellen,
- bei Gemischen eine Auflistung der Einstufungsmethoden,
- eine Liste der Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise sowie
- Hinweise auf geeignete Arbeitnehmerschulungen.
Anlage zum Sicherheitsdatenblatt
Als Anlage zum Sicherheitsdatenblatt fügen Lieferanten, die einen Stoffsicherheitsbericht erstellen müssen, noch Expositionsszenarien bei, die wiederum von den nachgeschalteten Anwendern in das eigene Sicherheitsdatenblatt nach Bedarf übernommen werden. ⇑
d) Bereitstellung
Spätestens bei der ersten Lieferung muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt kostenlos in Papierform oder als Datei in der Landessprache des Abnehmerbetriebes zur Verfügung stellen. Eine Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts wird fällig, wenn neue Informationen über sicherheitsrelevante Daten eines oder mehrerer Produktbestandteile vorliegen. Eine Aktualisierung wird auch dann fällig, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern. Das war zum Beispiel mit Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/878 der Fall. Sie führte Änderungen in den Abschnitten 9 und 14 sowie ergänzende Informationen zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, M-Faktoren, Schätzwerten für die akute Toxizität, Angaben für Stoffe mit Nanoformen und mit endokrinschädlichen Eigenschaften ein. Deadline für die Umsetzung war der 31.12.2022.
Bei Änderungen im Sicherheitsdatenblatt muss allen Abnehmern, die in den letzten 12 Monaten beliefert wurden, die überarbeitete Version unaufgefordert zugänglich gemacht werden. ⇑
e) Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (REACH-Verordnung)
- VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Anhang 2 zur REACH-Verordnung)