Europäisches Chemikalienrecht
Zusammenfassung
Die REACH-Verordnung und die CLP-Verordnung bilden die Grundlage für Einstufung, Kennzeichnung und Umgang mit Chemikalien und chemischen Produkten innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Sie werden durch weitere EU-Regelwerke für gefährliche Chemikalien ergänzt, zum Beispiel durch die PIC-Verordnung, die Seveso-III-Richtlinie oder Gesetze für Biozide, Pestizide, persistente organische Schadstoffe, Detergenzien sowie Asbestfasern. Darüber hinaus existieren weitere einschlägige EU-Regelwerke, die in diesen Beitrag nicht eingeflossen sind, weil sie den Rahmen zu stark erweitern würden (Stand Mai 2025).
1. Einordnung und Funktion des europäischen Chemikalienrechts
Wenn man in den ursprünglichen Verträgen nachliest, die die EWG-Mitgliedsstaaten untereinander geschlossen haben, dann findet man keinen expliziten Hinweis auf eine gemeinsame Chemikalienpolitik. Das erschließt sich erst, wenn man in den darauf folgenden Verträgen weiter liest. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahr 1992, auch bekannt als Vertrag von Maastricht, wurde aus der EWG die EG. Zugleich wurden die gemeinschaftlichen Ziele neu definiert. So heißt es unter anderem in Artikel 3: Die Tätigkeit der Gemeinschaft … umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge: .. k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; .. o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; .. s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Und im Vertrag über die Arbeitsweise der EU aus dem Jahre 2012 heißt es sinngemäß in Artikel 191, dass die Umwelt erhalten und geschützt werden soll und dass dieser Schutz sich auch auf die menschliche Gesundheit erstrecken soll. Als Grundsätze werden die Vorbeugung, die Vorsorge und die Ursprungsbekämpfung genannt. Das Paket wird dadurch abgerundet, dass Verursacher in die Pflicht genommen werden sollen. Da von Chemikalien sowohl Gefahren für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt ausgehen können, ist somit eine vorbeugende Chemikaliengesetzgebung unumgänglich und unter anderem ein wichtiger Bestandteil des Europäischen Umweltrechts.
Für ein tieferes Verständnis der europäischen Gesetzgebung lohnt sich noch ein kurzer Abstecher in den Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus dem Jahr 1957. Dort wurde vereinbart, dass die Mitgliedsstaaten in bestimmten Bereichen mit einer Sprache bzw. mit einer einheitlichen Gesetzgebung auftreten wollen. Damit das funktionieren kann, haben sie in den vereinbarten politischen Bereichen auf ihre gesetzgeberischen Hoheitsrechte zugunsten der gemeinschaftlichen Gesetzgebung verzichtet. Diese hat gemäß Artikel 189 mehrere Möglichkeiten, Rechtsakte oder Gesetzgebungsakte auszuüben.
Will sie alle Mitgliedsstaaten zusammen ansprechen und ihre Edikte unverändert einführen, dann bedient sie sich einer sogenannten Verordnung. Diese greift bei allen Mitgliedern sofort und direkt. Das nationale Recht eines Mitgliedsstaates wird überschrieben. Sollen die Mitgliedsstaaten die EU-Regeln in ihr bestehendes Gesetzeswerk implementieren können, dann erlässt die EU eine Richtlinie. Diese ist von der inhaltlichen Zielsetzung her verbindlich, kann aber mit einem Ermessensspielraum in nationales Recht umgewandelt werden. Im Gegensatz zu diesen beiden Optionen spricht der Beschluss nur einzelne Mitgliedsstaaten an. Er regelt konkrete Sachverhalte und ist für die adressierte Nation verbindlich.
Darüber hinaus gibt es noch Empfehlungen und Stellungnahmen. Wie die Namen bereits zum Ausdruck bringen, handelt es sich hierbei um verpflichtungsfreie Meinungsäußerungen, aus denen aber durchaus eine Zukunftstendenz abgeleitet werden kann. Die im Folgenden vorgestellten Chemikaliengesetze sind Verordnungen oder Richtlinien. Sie bilden einen wesentlichen Teil des europäischen Chemikalienrechts ab. ⇑
2. REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
Nachdem die Vereinten Nationen Ende 2002 ein harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem verabschiedet hatten, entschloss sich die EU, diesem Beispiel zu folgen und ihre Gesetzeswerke entsprechend zu überarbeiten. Bis dahin regulierten die Stoffrichtlinie aus dem Jahr 1967 und die Zubereitungsrichtlinie aus dem Jahr 1999 den europäischen Chemikalienmarkt. Die Richtlinien wurden durch zwei neue Verordnungen abgelöst. Das neue Regelwerk für Stoffe ist seit dem Jahr 2007 REACH. Die Buchstaben stehen für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals und kürzen prägnant den Zungenbrecher ab, den der ellenlange Name dieser Verordnung bildet. Zusammengefasst sagt er aus, dass eine neue Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in Kraft tritt. Zusätzlich wird eine neue Behörde mit dem Namen Europäische Chemikalienagentur (ECHA) geschaffen und es werden alte Richtlinien und Verordnungen geändert oder außer Kraft gesetzt.
Die REACH-Verordnung enthält 141 Artikel und 17 Anhänge. Sie nimmt Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender bezüglich der Registrierung, Datenvorlage und Selbsteinstufung für Chemikalien, die in der EU vermarktet werden sollen, in die Pflicht. Das Motto lautet „Keine Daten – kein Markt“. Wo auf der Grundlage der Vorgängerrichtlinien die Behörde als berichtspflichtige Partei auftrat, ist sie seit REACH Kontroll- und Unterstützungsorgan für die anmeldenden Parteien. Dieser Rollenwechsel war eine Konsequenz aus der nur schleppend funktionierenden Zusammenarbeit zwischen Behörde und Industrie beim Thema zusätzliche Stoffdaten. Die Hersteller und Importeure sind gemäß REACH für die grundlegenden Chemikaliendaten zuständig. Sie müssen sie beschaffen und bei der Registrierung vorlegen. Wenn sie die Produkte vermarkten, müssen sie ihren Abnehmern, die als nachgeschaltete Anwender bezeichnet werden, wesentliche Stoffinformationen zukommen lassen. Das Formblatt dafür heißt Sicherheitsdatenblatt.
Von einem solchen Informationsset war bereits im Jahr 1988 in der Richtlinie 88 / 379 / EWG die Rede. Es wurde damals als eine Art sicherheitstechnisches Merkblatt
bezeichnet und sollte als Informationssystem insbesondere für berufliche Anwender entwickelt werden. Im Jahr 1991 wurde mit der Richtlinie 91 / 155/EWG eine Vorlage für ein Sicherheitsdatenblatt geschaffen, das verbindlich in 16 Abschnitte mit vorgegebenen Überschriften gegliedert ist. In Artikel 1, Absatz 2 dieser Richtlinie heißt es bereits: Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des chemischen Stoffes oder der Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, kostenlos zu übermitteln.
Darauf greift auch die REACH-Verordnung zurück. Die Kommunikation in der Lieferkette verläuft bei Gefahrstoffen weiterhin verpflichtend über Sicherheitsdatenblätter, wobei zusätzliche Informationsoptionen durchaus möglich sind.
Ein Blick in Artikel 1 der REACH-Verordnung macht klar, dass die eingangs in den Verträgen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union erwähnten Ziele hier konkret auf die Chemikalienpolitik angewendet werden. Neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wird auch der Tierschutz angesprochen, wenn es in Absatz 1 sinngemäß heißt, dass nach alternativen Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehenden Gefahren gesucht werden soll. Zusätzlich wird betont, dass die Verpflichtung aller Beteiligten zu einer Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt. Im dritten Absatz wird nochmal explizit auf die Verantwortung von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern verwiesen und auf die Wirksamkeit des Vorsorgeprinzips.
Zur Klarstellung für alle angesprochenen Parteien liefert Artikel 3 einige Definitionen, zum Beispiel für das Wort Stoff in Abgrenzung zu den Begriffen Gemisch und Erzeugnis.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht dieser Verordnung betreffen gemäß Artikel 2 Stoffe, die durch andere Gesetze geregelt werden, zum Beispiel radioaktive Stoffe, Chemikalien im Transit-Verkehr, Arzneimittel und so weiter. Weitere Ausnahmen sind in den Anhängen IV und V zur REACH-Verordnung aufgeführt. Und Artikel 15 der REACH-Verordnung definiert Stoffe, die als bereits registriert gelten. Dazu zählen Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die in einschlägigen Richtlinien erfasst sind.
Die Registrierungspflicht für Hersteller oder Importeure greift gemäß den Artikeln 6 und 7 ab einer Jahresmenge von 1 Tonne für den reinen Stoff, seine Zubereitungen oder seine Implementierung in Erzeugnissen. Nach der Einreichung des Stoffdossiers hat die Europäische Chemikalienagentur eine dreiwöchige Frist, um Einwände vorzubringen. Damit wird eine zügige Bearbeitung seitens der ECHA erzwungen. Erfolgt kein Einwand, dann kann der Hersteller oder Importeur aktiv werden.
Artikel 10 regelt die vorzulegenden Informationen. Sie beinhalten ein technisches Dossier mit vordefinierten Informationen und, soweit erforderlich, einen Stoffsicherheitsbericht. Die vordefinierten Informationen des Dossiers beinhalten auch die Nennung des Sachverständigen, der bestimmte Stoffmerkmale geprüft hat. Der Informationsbedarf ist in Artikel 24 nach Tonnage gestaffelt. Je mehr vermarktet werden soll, desto höher werden die Anforderungen geschraubt. Die Schrittweite verläuft in Zehnerpotenzen. Die Basisinformationen müssen ab ≥1 Tonne vorgelegt werden. Die erste Erhöhung des Informationsumfangs erfolgt ab ≥ 10 Tonnen und anschließend ab ≥ 100 Tonnen bzw. ≥ 1000 Tonnen.
Die Weitergabe der stoffrelevanten Informationen in der Lieferkette wird in den Artikeln 31 bis 33 konkret geregelt. Häufig verläuft die Informationsweitergabe über das bereits genannte Sicherheitsdatenblatt. Ist kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, weil der Stoff keine Gefahrenmerkmale aufweist und keine zu überprüfenden Richwerte einzuhalten sind, dann müssen dennoch sachdienliche Informationen an die nachgeschalteten Anwender weitergereicht werden. Das gilt für Stoffe und Gemische.
Für Erzeugnisse mit gefährlichen Bestandteilen müssen keine Sicherheitsdatenblätter erstellt werden. Aber bei Erzeugnissen mit bestimmten gefährlichen Inhaltsstoffen in einer Konzentration von mehr als 0,1% muss dieser Stoff gemäß Artikel 33 zumindest benannt werden.
Die Stoffe, von denen hier die Rede ist, haben es in sich. Es handelt sich um karzinogene, keimzellmutagene, reproduktionstoxische, (sehr) persistente, (sehr) bioakkumulierbare und toxische Stoffe sowie endokrine Disruptoren. Was bedeuten diese Begriffe? Karzinogen bedeutet, dass der Stoff zumindest möglicherweise krebserregend ist. Keimzellmutagene Stoffe können vererbbare Veränderungen in den menschlichen Keimzellen verursachen. Reproduktionstoxisch heißt, dass die Sexualfunktion und die Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigt werden können. Persistent bzw. sehr persistent sind Stoffe dann, wenn sie in der Umwelt nicht oder nur ganz langsam abgebaut werden können. Als bioakkumulierbar bzw. sehr bioakkumulierbar bezeichnet man Stoffe, die sich bevorzugt in tierischen oder menschlichen Körpern anreichern. Toxische Stoffe wirken giftig im Körper, und endokrine Disruptoren sind Substanzen oder Substanzmischungen, die die Wirkungsweise der körpereigenen Hormone stören oder ändern und dadurch negative gesundheitliche Auswirkungen bei Mensch und Tier verursachen. Wer sich über diese Disruptoren weiter informieren will, dem sei das Informationsmaterial des Bundesinstituts für Risikobewertung empfohlen.
Soweit die Regel für Erzeugnisse mit bestimmten Inhaltsstoffen im Zusammenhang mit gewerblichen Abnehmern. Bei Normalverbrauchern sieht das etwas anders aus. Sie müssen über diese Stoffe in Erzeugnissen nur dann informiert werden, wenn sie nachfragen! Dann müssen ihnen die Informationen innerhalb von 45 Tagen nach Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Doch auf diese Idee müssen sie erst einmal kommen. Denn bei den Erzeugnissen kann es sich um alltägliche Gebrauchsgegenstände handeln. Es könnte die Matratze betreffen oder einen Elektroartikel oder aber importiertes Spielzeug.
Und so soll es laut Strategieerklärung der ECHA im Zeitraum 2024-2028 mit der REACH-Gesetzgebung weitergehen: Regulierungsmaßnahmen zu Chemikalien sollen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der ECHA nach Wichtigkeit eingestuft und koordiniert umgesetzt werden. Hinsichtlich der Gefahrenidentifizierung und des damit verbundenen Risikomanagements wird eine höhere Ergebnisquote angestrebt. Damit direkt verknüpft sind transparente und unabhängige Gutachten als Grundlage für objektive Entscheidungen. Die Struktur der hinterlegten Daten soll so aufgearbeitet werden, dass die Informationen gut auffindbar, zugänglich und damit allgemein wiederverwendbar sind. Regulierungsprozesse und IT-Instrumente sollen verschlankt werden. Insbesondere KMU sollen besser unterstützt werden. Und bei der Wirkungsbeurteilung von Chemikalien sollen zunehmend alternative und tierversuchsfreie Methoden zur Anwendung gelangen. ⇑
3. CLP: Classification, Labelling and Packaging
Die zweite EU-Verordnung, die grundsätzlich alle Chemikalien anspricht, ist die CLP-Verordnung. Sie trat im Jahr 2009 in Kraft. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging und ist ein Synonym für die Verordnung Nr. 1272/2008. Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, setzt die Stoffrichtlinie von 1967 und die Zubereitungsrichtlinie von 1999 endgültig außer Kraft und führt Änderungen an der REACH-Verordnung ein. Die CLP-Verordnung enthält über 60 Artikel und 8 Anhänge. Sie gleicht das europäische Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Stoffe und Gemische an das Globally Harmonised System (GHS) der Vereinten Nationen an. Auf dieser Basis gibt es heute in der EU zwei Arten von Einstufungen: die harmonisierte Einstufung für altbekannte Chemikalien, auch Legaleinstufung genannt, und die Selbsteinstufung. Legaleinstufungen sind innerhalb der EU verbindlich und werden im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt. Dort sind Stoffe wie Wasserstoff, Natriumhydroxid oder Schwefelsäure aufgeführt, deren Stoffdaten hinlänglich bekannt sind. Neue Stoffe unterliegen der Selbsteinstufung durch Hersteller oder Importeure. Die Einstufungen aller registrierten Stoffe findet man im Internet in einer frei zugänglichen Datenbank der ECHA, dem so genannten Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis. Für die Einstufung stehen im Zuge des Angleichs an das GHS-System jetzt 17 Klassen für physikalisch-chemische Gefahren, 11 Klassen für Gesundheitsgefahren,4 Klassen für Umweltgefahren sowie 1 Klasse für die Schädigung der Ozonschicht zur Verfügung.
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Etikettierung und Verpackung von chemischen Produkten. Außerdem verpflichtet sie die Mitgliedsstaaten zur Schaffung oder Benennung von zuständigen Behörden und Auskunftsstellen. In ihren 8 Anhängen findet man die Details. Anhang I liefert die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Anhang II ergänzt diese Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische wie zum Beispiel Blei oder Cyanacrylat, definiert kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise. Die Anhänge III und IV beinhalten Gefahrenhinweise, ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungselemente sowie Sicherheitshinweise. Und das alles übersetzt in die betreffenden Landessprachen der Mitgliedsstaaten. In Anhang V findet man die Gefahrenpiktogramme und in Anhang VI die Liste mit Stoffen, die harmonisiert eingestuft sind. Der Anhang VII wartet mit einer Tabelle für die Umwandlung einer alten Einstufung in eine Einstufung gemäß der CLP-Verordnung auf. Den Abschluss bildet Anhang VIII. Hier geht es um harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen. Konkret geht es um die Mitteilungen für die Informationszentren für Vergiftungen, die mittlerweile mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, abgekürzt UFI) versehen sein müssen. Dabei handelt es sich um einen alphanumerischen Code, der im Internet mit einem UFI-Generator erzeugt werden kann.
Im vierten Quartal 2024 ist die CLP-Verordnung nochmal überarbeitet worden. Neu in der Rubrik Einstufung sind die Definitionen zur Einstufung von komplexen Stoffen. Es gibt eine fünfjährige Ausnahmeregelung für Pflanzenextrakte einschließlich ätherischer Öle. Als weitere Neuerung in dieser Rubrik kann neben den Mitgliedstaaten und der Industrie nun auch die EU-Kommission harmonisierte Einstufungsvorschläge vorlegen. Das kann zu einer deutlichen Veränderung der regulatorischen Gangart führen. In der Rubrik Kennzeichnung gilt für den Online-Handel, dass alle Kennzeichnungselemente bei Online-Angeboten obligatorisch auszuweisen sind. Häufig findet man im Internet an dieser Stelle wenige bis gar keine Angaben. Das soll sich ändern. Bei Etiketten gibt es jetzt Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schriftfarbe und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand. Faltetiketten sind eine explizit zugelassene Etikettierungsmethode. Bei der digitalen Kennzeichnung sind spezifische Voraussetzungen für die Nutzung festgelegt worden. Bei diesen Etiketten handelt es sich um QR- oder Strichcodes, über die der Nutzer zu einer Website geleitet wird, auf der die relevanten Informationen gespeichert sind. Den Abschluss in dieser Rubrik bildet der Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Hier gilt es zukünftig bestimmte Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung sowie die Angebotsart einzuhalten. In der Rubrik Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden die Anmelder verpflichtet, ihre Datensätze bei Bedarf zu aktualisieren. Außerdem sollen sie künftig nicht mehr ungenannt bleiben können. Ihre Identität soll öffentlich gemacht werden. Neu in der Rubrik Mitteilungen an die Giftinformationszentren sind die Zusätze, dass die Europäische Chemikalienagentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen benannt werden kann und eine Klarstellung zu den Pflichten von Händlern. ⇑
4. PIC: Prior Informed Consent Regulation
Da auf europäischer Ebene generell angestrebt wird, dass der Umgang mit gefährlichen Stoffen geregelt und so sicher wie möglich abläuft, verwundert es nicht, dass es für die Ausfuhr und Einfuhr besonders gefährlicher Chemikalien ein gesondertes Regelwerk in Form der PIC-Verordnung gibt. Schließlich ist niemandem damit gedient, wenn ein Chemikalientransport nicht abgefertigt werden kann, weil sich keiner zuständig fühlt.
Wofür steht das Kürzel PIC? Das ist die Abkürzung für Prior Informed Consent Regulation. Diese Verordnung gibt vor, dass grundlegende Informationen zu den betroffenen Chemikalien ausgetauscht werden müssen, bevor ihr Transport stattfinden kann. Das betreffende Produkt verlässt oder betritt das Gebiet der europäischen Zollunion erst dann, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Bestimmungslandes vorliegt. Die adressierten besonders gefährlichen Produkte sind Chemikalien und Pestizide, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Sie sind namentlich in Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführt. Bekannte Beispiele sind die Lösungsmittel Benzol und Chloroform oder das Herbizid Atrazin, das als Unkrautvernichtungsmittel in Deutschland bis 1991 eingesetzt werden durfte. Auch bei dieser Verordnung gibt es wieder Ausnahmen. So gilt sie zum Beispiel nicht für Suchtstoffe, radioaktive Materialien oder Abfälle. ⇑
5. Seveso-III-Richtlinie
Auch für die Betriebe, in denen besonders gefährliche Chemikalien hergestellt oder verarbeitet werden, gibt es besondere Auflagen. Die so genannte Seveso-III-Richtlinie wendet sich an Produktions- und Lagerstätten, in denen toxische, explosive, entzündbare, oxidierende oder andere besonders gefährliche Stoffe vorhanden sind. Die Richtlinie stammt aus dem Jahr 2012 und ersetzte die Seveso-I-Richtlinie von 1982 und die Seveso-II-Richtlinie von 1997. Sie soll schweren Industrieunfällen vorbeugen, indem sie die Anlagensicherheit erhöht. Mit ihrem Maßnahmenkatalog nimmt sie die Betreiber, die kontrollierenden Behörden und den jeweiligen Mitgliedsstaat in die Pflicht, indem sie Sicherheitsberichte mit Darlegung des Sicherheitsmanagements sowie Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne einfordert. Zusätzlich schreibt sie die Bereitstellung von Informationen für die Bevölkerung, ein Inspektionssystem und ein Informationssystem vor. In Anhang I dieser Richtlinie gibt es eine Auflistung der angesprochenen Gefahrenkategorien (Teil 1) sowie eine namentliche Nennung von besonders gefährlichen Stoffen (Teil 2). Den Kategorien und Stoffen sind Mengenschwellen mit Tonnenangaben zugeordnet. An diesen Mengen orientiert sich der Handlungs- und Umsetzungsbedarf im Betrieb. Je nach Chemikalie reichen bereits einige hundert Kilogramm, um die Auflagen dieser Richtlinie umsetzen zu müssen. ⇑
6. Biozidverordnung
Darüber hinaus hat die EU Regelwerke für bestimmte Produktgruppen aufgestellt. Darunter fallen zum Beispiel die Biozide, die prinzipiell zulassungspflichtig sind. Das zugehörige Regelwerk ist die Biozid-Verordnung aus dem Jahr 2012. In Artikel 3 definiert sie sinngemäß Biozidprodukte als Stoffe oder Gemische zur Bekämpfung von Schadorganismen. Welche Produkte dazu gehören, beantwortet der Anhang V dieser Verordnung. Er listet die Biozide in 4 Hauptgruppen mit insgesamt 22 Produktarten auf. Die erste Hauptgruppe beinhaltet
- Desinfektionsmittel für die menschliche Hygiene,
- Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind,
- Desinfektionsmittel für die Hygiene im Veterinärbereich, im Lebensmittelbereich und im Futtermittelbereich sowie
- Desinfektionsmittel für die Trinkwasseraufbereitung.
Die zweite Hauptgruppe sind Schutzmittel. Da gibt es
- Schutzmittel für Produkte während der Lagerung,
- Beschichtungsschutzmittel,
- Holzschutzmittel,
- Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien,
- Schutzmittel für Baumaterialien,
- Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen,
- Schleimbekämpfungsmittel und
- Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten
Zur dritten Gruppe der Schädlingsbekämpfungsmittel gehören
- Rodentizide, also Mäusegift und Rattengift,
- Avizide (Vogelgifte), die in der Regel in Deutschland aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig sind,
- Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer sowie Produkte gegen andere Wirbellose,
- Fischbekämpfungsmittel, die in der Regel in Deutschland aus tierschutzrechtlichen Gründen ebenfalls nicht zulassungsfähig sind,
- Insektizide, Akarizide gegen Milben und Zecken sowie Produkte gegen andere Arthropoden, Repellentien und Lockmittel sowie
- Produkte gegen sonstige Wirbeltiere, die in der Regel in Deutschland aus tierschutzrechtlichen Gründen auch nicht zulassungsfähig sind.
Die vierte Hauptgruppe ist eine Sammelgruppe. Sie umfasst sonstige Biozidprodukte wie Antifoulingmittel oder Flüssigkeiten für die Einbalsamierung und Tierpräparation.
Die Biozid-Verordnung regelt die Bereitstellung von Bioziden auf dem Markt und ihre Verwendung. Kerninhalte dieses Gesetzes sind
- die zeitlich befristete Genehmigung von Wirkstoffen für Biozidprodukte,
- die Verlängerung und Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung,
- allgemeine Grundsätze für die Zulassung von Biozidprodukten,
- die Möglichkeit eines vereinfachten Zulassungsverfahrens,
- die nationale Zulassung von Biozidprodukten und das Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen sowie Unionszulassungen für Biozide,
- die Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Zulassungen,
- die Vorgehensweise zur Bewertung der technischen Äquivalenz von Wirkstoffen,
- Regeln für das Inverkehrbringen von Waren, die mit Biozidprodukten präpariert (behandelt) wurden.
Die ECHA überprüft die Zulassungsdossiers und fällt Entscheidungen zu den jeweiligen Anträgen. Sie hat ein Register für Biozidprodukte eingerichtet und stellt dort wichtige Informationen zur Verfügung. Wer einen Überblick über die Wirkstoffe sucht, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen, wird im REACH-CLP-Biozid-Helpdesk fündig. Dort sind die Wirkstoffe zugeordnet zu den einzelnen Produktarten hinterlegt. ⇑
7. Pestizide
Eine weitere wichtige Produktgruppe, die in den Medien immer wieder kontrovers diskutiert wird, sind die Pestizide. Dabei handelt es sich laut der mittlerweile ausgemusterten Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Jahr 1991 um Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler), Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen.
Auch Pestizide sind zulassungspflichtig. Immerhin handelt es sich um Produkte, die gezielt in der Landwirtschaft eingesetzt werden und deren Rückstände direkte Auswirkungen in der Nahrungskette verursachen können. Primär sind von Gesundheitsschäden allerdings die Anwender betroffen. Ein Blick in den Pestizidatlas aus dem Jahr 2022 zeigt, welche Mengen und welche Gesundheitsrisiken im Raum stehen. Laut dieser Quelle wurden allein in Europa im Jahr 2019 ca. 478000 Tonnen Pestizide ausgebracht, Tendenz steigend. Und weltweit erkranken laut dieser Quelle jährlich ca. 385 Millionen Menschen an Pestizidvergiftungen.
7.1 Pflanzenschutzmittel-Verordnung
Daher verwundert es nicht, dass die EU hier gleich mit mehreren Gesetzen regulierend eingreift, zum Beispiel mit der Pflanzenschutzmittel-Verordnung aus dem Jahr 2009. Sie definiert die Anforderungen und Bedingungen, die an eine Genehmigung von Pestizidwirkstoffen und an die verkaufsfertigen Formulierungen geknüpft sind. In den Zulassungen wird unter anderem festgeschrieben, welches Produkt für welchen Einsatz in welcher Menge und wie oft im Jahr verwendet werden darf. Im Gegensatz zum Biozidverfahren werden die Anträge nicht bei der ECHA eingereicht, sondern bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaats. Auch diese Verordnung enthält Anhänge mit wichtigen Inhalten. In Anhang I sind die geografischen Zonen für die Zulassung der Pflanzenschutzmittel festgelegt. Anhang II beinhaltet Verfahren und Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten. Anhang III listet Stoffe auf, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist. Anhang IV beschreibt die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten, und Anhang V gibt einen Überblick über die aufgehobenen Richtlinien.
7.2 Statistik-Verordnung für Pestizide
Ein weiteres Regelwerk für Pflanzenschutzmittel ist die Statistik-Verordnung für Pestizide aus dem Jahre 2009. Sie soll einen Rahmen für EU-weite Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden schaffen. Die Statistiken enthalten die Jahresmengen, die in Verkehr gebracht wurden und deren landwirtschaftliche Verwendung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beziffert für das Jahr 2022 die Gesamtmenge an Pflanzenschutzmitteln, die im Inland abgegeben wurden, mit knapp 110.000 Tonnen. Davon entfällt ungefähr die Hälfte auf Herbizide. Das Umweltbundesamt gibt für das Jahr 2021 eine berechnete Ausbringung von 2,4 kg Wirkstoff je Hektar Anbaufläche in Deutschland an.
7.3 Pestizidrückstands-Verordnung
Noch interessanter als eine statistische Übersicht ist für den Verbraucher eine Aussage über gesetzlich erlaubte Pestizidrückstände. Dazu gibt es die Pestizidrückstands-Verordnung aus dem Jahr 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln. Sie beschreibt ein Gemeinschaftsverfahren für Rückstandshöchstgehaltsanträge und legt Kontrollen fest. Die Anhänge II und III geben - sortiert nach Lebensmittelgruppen und Beispielen von Einzelerzeugnissen, für die die Angaben gelten - die erlaubten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in mg/kg Lebensmittel an.
7.4 Aktionsplanrichtlinie
Die Aktionsplanrichtlinie aus dem Jahr 2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Verabschiedung nationaler Aktionspläne für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Schaffung von Regelungen zur Sachkunde und zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten. In Deutschland ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Aktionsplan und die Zielverfolgung zuständig. Auf der Webseite findet man für die letzte Legislaturperiode den Deutschen Pflanzenschutzindex 2023 mit Stand Mai 2024. Des Öfteren lauten die Einträge: entspricht dem Ist-Zustand, kein Trend ableitbar
oder Daten liegen derzeit nicht vor
. In der Rubrik Gewässerschutz, Unterkapitel Pflanzenschutzmittel in Oberflächengewässern, findet man die Angabe keine Überschreitung Trinkwassergrenzwert: 37 %
. Das heißt dann wohl, dass bei zwei Drittel aller Messproben eine Überschreitung der Trinkwassergrenzwerte hinsichtlich Pestizidrückständen gemessen wurden. Da bleibt noch viel zu tun!
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8. POP-Verordnung: Persistent Organic Pollutants (persistente organische Schadstoffe)
Eine weitere Gruppe von Chemikalien, auf die besonderes Augenmerk gerichtet ist, sind die persistenten organischen Schadstoffe, abgekürzt POP. Die POP-Verordnung aus dem Jahre 2019 richtet sich an genau diese Gruppe von organischen Verbindungen, die in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut oder umgewandelt werden. Dazu gehören Pestizide wie DDT, Industriechemikalien wie polychlorierte Biphenyle und ungewollte Nebenprodukte industrieller Prozesse wie Dioxine und Furane. Die Verordnung macht detaillierte Vorgaben zur Herstellung, zum Inverkehrbringen, zur Verwendung und zur Freisetzung dieser Stoffe. Die Mitgliedsstaaten sollen Aktionspläne zur Minimierung der Chemikalien aufstellen, mit dem übergeordneten Ziel der Produktions- und Verwendungseinstellung. In Deutschland hat das Umweltbundesamt dazu einen "Nationalen Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen" erstellt, in dem die nationale Strategie offengelegt wird. ⇑
9. Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien)
Vor 60 bis 70 Jahren hatte Deutschland ein Wasserproblem. Neben den Abwässern der Industrie war ein weiterer Verursacher anhand der Schaumberge auf manchen Flüssen schnell ausgemacht – die Wasch- und Reinigungsmittel aus den Haushalten. Ihr Phosphateintrag in die Gewässer war ein guter Dünger für Algen und ihre schlecht abbaubaren oberflächenaktiven Substanzen, die Tenside, sorgten für die besagten Schaumberge. Gegen beide Einträge wurden auf europäischer Ebene Gesetze erlassen.
9.1 Detergenzien-Verordnung
Die Detergenzien-Verordnung aus dem Jahr 2004 regelt die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien und beschränkt oder verbietet deren Verwendung aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit. Sie schreibt besondere Angaben auf der Verpackung von Detergenzien vor und die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen.
9.2 Änderungen der Detergenzien-Verordnung
Im Jahr 2006 gab es eine erste Änderung der Detergenzien-Verordnung. Dabei wurden die Anhänge III (Methoden zur Prüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit (Mineralisierung) von Tensiden in Detergenzien) und VII (Kennzeichnung und Datenblatt über Inhaltsstoffe) abgeändert. Im Jahr 2012 wurden in einer zweiten Änderung der Phosphatgehalt und der Gehalt an anderen Phosphorverbindungen in Verbraucherprodukten wie Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln begrenzt.
9.3 Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte
Aus einer ganz anderen Ecke kommt ein weiterer Ansatz der EU ins Spiel. Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 soll ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte geschaffen werden. Hintergrund ist das Bestreben, die Kreislaufwirtschaft voranzutreiben und eine weitgehend schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Dabei kommen prinzipiell alle physischen Waren in der EU auf den Prüfstein. Im ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 zu erlassen ist, räumt die Kommission unter anderem den Produktgruppen f) Waschmittel und i) Chemikalien Vorrang ein. ⇑
10. Asbestrichtlinie
Ein besonderes Augenmerk hat die EU auf die Produktgruppe der Asbestfasern. Asbest ist eine Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige Silikate mit Durchmessern bis in den Bereich von Tausendstel Millimetern. Jahrzehntelang waren sie in sehr vielen Anwendungen im Einsatz. Prominente Beispiele sind der Baubereich, Fahrzeugbremsbeläge oder Filteranlagen. Weil die feinen Fasern nachweislich gesundheitsgefährdend sind, gibt es seit 2005 ein EU-weites Verwendungsverbot. Nach heutigem Kenntnisstand können Asbestfasern verschiedene Krebserkrankungen verursachen, die den Lungenbereich, andere innere Organe, den Magen-Darm-Trakt, den Kehlkopf, die Eierstöcke oder die Hoden betreffen.
Jedes Mal, wenn ein altes Gebäude saniert oder abgerissen wird, kommen Arbeitnehmer mit Asbest in Berührung. Zu deren Schutz wurde im Jahr 2009 eine entsprechende Richtlinie erlassen und im Jahr 2023 durch eine weitere Richtlinie (2023/2668) ergänzt. So soll gewährleistet werden, dass die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mit geeigneten Maßnahmen reduziert wird. Insbesondere der 2023 neu eingeführte Grenzwert von 0,01 Fasern pro cm³ Luft, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden, soll dazu beitragen, dass das Erkrankungsrisiko gegen Null gefahren wird. Bei Überschreitung dieses Grenzwerts sind für die Arbeitnehmer Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen vorgeschrieben. Warnschilder müssen aufgestellt werden und geeignete Staubeindämmungsmaßnahmen sollen zum Einsatz kommen. Da es sich hier um Richtlinien handelt, sind die detaillierten Regelungen in den jeweiligen nationalen Gesetzen, Verordnungen oder anderen Regelwerken nachzulesen. Prinzipiell ist festzuhalten, dass die Arbeiten genehmigungspflichtig sind. ⇑